Hampel + Marka nutzt für Vereine jede Chance des Steuerrechts

Steuerberatung für Vereine

Vereine sind wichtig für das gesellschaftliche Leben und den sozialen Zusammenhalt. Das würdigt die Politik mit Steuerbefreiung und Steuerbegünstigung für gemeinnützige eingetragene oder nicht eingetragene Vereine.
Sie sind in Ihrem Verein verantwortlich für die Buchhaltung und die Steuererklärung? Sie sind sich unsicher und brauchen fachliche Unterstützung? Dann kommen Sie zu uns! Wir unterstützen seit vielen Jahren die unterschiedlichsten Vereine. Egal ob Sport-, Kultur-, Musik- oder Heimatverein – wir nehmen uns Zeit für Sie!

Welche Vereine kommen für eine Steuerberatung in Frage?

  • Traditionsvereine
  • Sportvereine
  • Hobbyvereine
  • Musikvereine
  • Kulturvereine
  • Umwelt- und Naturschutzvereine
  • karitative und humanitäre Vereine
  • Förder- und Trägervereine

Sichern Sie sich steuerliche Vorteile für Ihren Verein

Sie wollen einen Verein gründen? Sie stellen sich die Frage gemeinnützig oder nicht?
Fragen Sie uns, wir beraten Sie bei der optimalen Gestaltung.

Sie planen ein Jubiläum oder ein sonstiges Fest? Sie planen einen tollen Live-Act, um Ihre Gäste zu unterhalten, und wissen nicht welche Möglichkeiten Sie hier haben? Sie planen einen Neubau und haben gehört, dass Sie sich die Vorsteuer erstatten lassen können?
Fragen Sie uns, wir erklären Ihnen, worauf Sie achten müssen.

Ihnen wächst die Buchhaltung über den Kopf oder Sie haben das Amt des Kassenwarts gerade übernommen?
Sie wollen im Verein Rücklagen für Neuanschaffungen bilden und fragen sich, wie und in welcher Höhe die Bildung zulässig ist?
Kein Problem, wir unterstützen Sie gerne!

Ihre Vorteile mit uns als Steuerberater für Ihren Verein

  • Wir haben langjährige Erfahrung und nehmen unsere Vereine ernst
  • Wir haben uns auf Vereine spezialisiert und besuchen regelmäßig themenrelevante Fortbildungen
  • Wir kennen die Vielzahl von Vorschriften und Sonderregelungen, die für Ihren Verein zutreffen können
  • Wir verschaffen Ihrem Verein den maximalen steuerlichen Vorteil

Mit unserer Erfahrung in der Vereinsbuchhaltung und im Vereinssteuerrecht finden wir gemeinsam mit Ihnen stets die beste Lösung für Ihren Verein.

Häufig gestellte Fragen zum Thema Steuerberatung für Vereine

Kann ein Verein als gemeinnützig anerkannt werden, obwohl er noch nicht in das Vereinsregister eingetragen ist?

Ja, die Eintragung in das Vereinsregister erfolgt nach bürgerlichem Recht. Der Verein ist in dieser Phase nicht rechtsfähig. Steuerlich werden aber rechtsfähige (also eingetragene Vereine) und nichtrechtsfähige Vereine gleich behandelt. Wenn die satzungsmäßigen Voraussetzungen vorliegen, kann somit auch ein nichteingetragener Verein als gemeinnützig anerkannt werden.

Welche steuerlichen Vorteile hat die Gemeinnützigkeit für einen Verein?

Diese Frage ist gar nicht so leicht zu beantworten! Also, der Staat gewährt gemeinnützigen Vereinen eine Vielzahl von Steuervergünstigungen. Bei der Umsatzsteuer sind beispielsweise viele Leistungen – vor allem in den Bereichen Wohlfahrtspflege, Erziehung, Kunst und Kultur – steuerbefreit. Außerdem gilt für Leistungen von Zweckbetrieben grundsätzlich der ermäßigte Steuersatz. Der Gewinn, also Einnahmen abzüglich der Ausgaben, ist steuerfrei, wenn die Tätigkeit im Rahmen eines sogenannten Zweckbetriebes anfällt. Und: Erhält der Verein von Bürgern Spenden, können diese den Betrag aufgrund der vom Verein ausgestellten Spendenquittung in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgabe ansetzen.

Wann ist ein Verein gemeinnützig?

Damit ein Verein als Gemeinnützig eingestuft wird, muss er dem Gemeinwohl dienen. Das tut er, wenn seine Tätigkeit bzw. sein Zweck darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Gemeinnützige Zwecke sind zum Beispiel die Förderung

  • des Sports
  • der Jugend- und Altenhilfe
  • des Brauchtums
  • der Kunst und Kultur
  • der Umwelt
  • des Tierschutzes

Als gemeinnützige Zwecke sind ferner die mildtätigen Zwecke, das heißt die Unterstützung von Personen, die wegen ihres Alters, einer Behinderung oder wegen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse hilfebedürftig sind (§ 53 AO), und schließlich die kirchlichen Zwecke, also die Unterstützung der anerkannten Religionsgemeinschaften nach § 54 AO, anzusehen.

Dabei darf der Kreis der Mitglieder in keiner Weise beschränkt werden. Zudem muss der Verein selbstlos sein. Dies liegt vor, wenn der Verein nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. Das Gesetz verlangt zudem, dass der Verein nur seine steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt. Er handelt auch nur dann gemeinnützig, wenn er seinen Satzungszweck selbst verwirklicht. Das kann unter gewissen Voraussetzungen aber auch durch Hilfspersonen geschehen. Ganz wichtig dabei: Der Verein muss sich bei seiner Betätigung im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung halten. Das heißt, er darf keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen fördern und dem Gedanken der Völkerverständigung nicht zuwiderhandeln.