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Baulohn-Zahler sind Soka-pflichtig
Baulohnabrechnung – Hampel+Marka hat SpezialistenHampel + Marka hat sich für die Abrechnung von Baulohn Spezialwissen aufgebaut.
Baulohn zahlen gemäß Bundesrahmentarifvertrag Bau (BRTV) Betriebe des Bauhauptgewerbes, Maler- und Lackierfirmen, Dachdecker, Gerüstbauer und Landschaftsbaubetriebe, aber auch Steinmetze und Steinbildhauer. Unternehmen, die Baulohn zahlen, sind SOKA-pflichtig. Grundlage ist der (Verfahrens-) Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV); es gibt Unterschiede in den Bundesländern.
Zu den SOKA Bau bzw. Sozialkassen für das Baugewerbe gehören die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) und die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG (ZVK). Sie sollen sicherstellen, dass Bauarbeiter ihren Lohn in jedem Fall, auch während des Urlaubs, erhalten, auch wenn bei ihrem Arbeitgeber witterungs- oder saisonbedingt die Einnahmen zurückgehen.
Für jedes Unternehmen wird individuell von SOKA-Bau geklärt, ob es die Teilnahmevoraussetzungen erfüllt, also bezogen auf die betriebliche Gesamtarbeitszeit überwiegend oder ausschließlich bauliche Leistungen im Sinne der Bautarifverträge erbracht werden; Umsatz oder andere Kriterien sind nicht relevant. Eine verbindliche Beurteilung kann weder die IHK noch beispielsweise die Handwerkskammer vornehmen.
Eine Winterbeschäftigungs-Umlage entrichten beispielsweise Arbeitgeber des Baugewerbes, wenn sie und ihre Arbeitskräfte Anrecht auf Mehraufwands- oder Zuschuss-Wintergeld oder die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei Saison-Kurzarbeitergeld haben. Die SOKA Bau kann laut VTV § 25 Ab. 4 ihre Forderungen vier Jahre lang im Nachhinein geltend machen.