Welche Einnahmen eines Vereins sind steuerfrei?

Das Finanzamt schaut genau hin: welche Einnahmen eines Vereins steuerpflichtig sind, welche nicht

Wer Mitglied in einem Verein ist, Geld spendet oder sogar ein Vermächtnis zugunsten eines aus eigener Sicht wichtigen Vereins plant, geht davon aus, dass der Verein auf diese Einnahmen keine Steuern zahlen muss: Der ist doch gemeinnützig.

Ausnahmslos steuerfrei sind in der Tat die Erträge eines Vereins aus dem ideellen Bereich – also der gemeinnützigen Tätigkeit gemäß Vereinssatzung- ebenso wie die Einnahmen aus der Vermögensverwaltung.

Der Grund liegt auf der Hand. Staat und Gesellschaft möchten gemeinnützige Tätigkeiten fördern und unterstützen. Dabei schaut das Finanzamt entsprechend der gesetzlichen Vorgaben aber durchaus genau hin – und hier ist viel Wissen gefragt.

  • Zu den steuerfreien Erträgen aus dem ideellen Tätigkeitsbereich gehören beispielsweise echte Mitgliedsbeiträge,Spenden und Zuschüsse der öffentlichen Hand, außerdem Schenkungen, Erbschaftenund Vermächtnisse zugunsten des Vereins.
  • „Echt“ sind Mitgliedsbeiträge dann, wenn die Beiträge und ihre Höhe den Regelungen der Vereinssatzung entsprechen, und wenn sie unabhängig davon bezahlt werden, ob das Mitglied eine Leistung des Vereins in Anspruch nimmt.
  • Steuerfreie Erträge eines Vereins aus der Vermögensverwaltung sind die Zinsen aus Bank- und Sparguthaben sowie Erträge aus Wertpapieren. Hat ein Verein dem Geldinstitut eine Bescheinigung des Finanzamtes vorgelegt, das seine Gemeinnützigkeit belegt, behält dieses kein Zinsabschlagsteuer bei Kapitalerträgen ein.
  • Zu dieser vermögensverwaltenden Tätigkeit eines Vereins gehören auch Einnahmen aus der – langfristigen – Vermietung und Verpachtung von Grundvermögen oder aus der Verpachtung von Geschäftsbetrieben.
  • Vermietet ein Verein aber nur kurzfristig und an wechselnde Mieter, können spekulative Absichten oder eine allgemeine wirtschaftlich Betätigung unterstellt werden. Dann werden Vermietung oder Verpachtung dem Bereich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zugerechnet, für den die üblichen Steuern zu zahlen sind.
  • Gleiches gilt, wenn ergänzend zur Vermietung „nicht unbedeutende“ Nebenleistungen gewährt werden, also zum Beispiel Service und Wartung übernommen, Personal gestellt, Dienstleistungen wie im Hotel (Wäsche, Besorgungen u.ä.) erbracht werden.
  • Also: Vollzieht sich die Vermietung in geschäftsmäßiger Form, so wird die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unterstellt.

Wichtig: Auf Einnahmen aus Zweckbetrieben eines Vereins ist Umsatzsteuer zu zahlen, auf Erträge aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben Körperschaft- und Gewerbesteuer sowie Umsatzsteuer – vorausgesetzt, die Einnahmen betragen jeweils mehr als 35.000 Euro im Jahr.

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