Gilt für Vereine die Kleinunternehmerregelung?

Wenn die Vereinseinnahmen aus unternehmerischer Tätigkeit geringer als 17.500 Euro sind …

Viele Vereine haben neben ihren Einnahmen aus ihrer ideellen Tätigkeit auch Einnahmen aus unternehmerischer Tätigkeit, auf die sie Steuern zahlen, auch Umsatzsteuer. Allerdings gilt auch für den Verein: Keine Umsatzsteuer zahlen muss ein Verein, wenn die jährlichen Einnahmen aus steuerpflichtigen Umsätzen (jeweils einschließlich Umsatzsteuer betrachtet) im vorangegangenen Kalenderjahr die Summe von 17.500 € nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich die Obergrenze von 50.000 € nicht übersteigen werden. Es handelt sich hier um die sogenannte Kleinunternehmerregelung, erläutert Steuerberater Armin Hampel, der Ihnen bei Bedarf auch gerne telefonisch unter der Nr. 08861 23070 oder per E-Mail Auskunft gibt.

Die Kleinunternehmerregelung hat für den Verein auch eine Kehrseite: Nimmt er sie in Anspruch, darf er im Gegenzug selber in Rechnungen keine Umsatzsteuer für seine Leistungen offen ausweisen und darf auch keine Vorsteuern abziehen.

Nehmen wir nun an, dass der Verein selber für Dienstleistungen oder Produkte, die er beauftragt oder beschafft, hohe Vorsteuerbeträge bezahlt. Dann kann sich für ihn die Kleinunternehmerreglung als nachteilig erweisen, so Steuerberater Armin Hampel. Der Verein verzichtet dann also auf die Kleinunternehmerreglung und unterwirft seine Umsätze der Umsatzsteuer (sogenannte Option). Allerdings: Der Verein ist nun fünf Jahre lang an den Verzicht auf die Kleinunternehmerreglungen gebunden und wird in dieser Zeit dann wie alle anderen Unternehmer behandelt.

Dies ist eines von vielen Beispielen, zu welchen Fragen Hampel + Marka Vereine berät.
Hier alles richtig zu machen, ist sehr wichtig. Denn weist etwa ein Verein in seinen Rechnungen die Umsatzsteuer aus, obwohl der Kleinunternehmer ist und auch nicht die Option zur Ausweisung von Umsatzsteuer wählen möchte – dann muss er die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen, so will es der § 14c UstG.

Denn das Finanzamt geht natürlich davon aus, dass sich der Rechnungsempfänger die ihm vom Verein in Rechnung gestellte Umsatzsteuer von seinem Finanzamt als Vorsteuer zurückholt. Der Verein seinerseits kann in diesem Fall keine Vorsteuern beim Finanzamt geltend machen.

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