Grundsteuer 2022
„Aufforderung der Finanzverwaltung zur Abgabe einer Grundsteuererklärung“ – was ist zu tun?
Die Grundsteuerreform – Wie machen wir das in Bayern?
Die Grundsteuer wurde reformiert. Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherigen Berechnungsgrundlagen, die Einheitswerte, als verfassungswidrig eingestuft. Bemängelt wurde vor allem, dass die Werte veraltet sind und deshalb die einzelnen Grundsteuerzahler ungleich behandelt werden. Deshalb gilt: Bis 2024 berechnet sich die Grundsteuer noch nach den Einheitswerten, ab 2025 berechnet sie sich dann nach den neuen Berechnungsgrundlagen, den Äquivalenzbeträgen oder den Grundsteuerwerten. Für Grundstücke wird in Bayern ein wertunabhängiges Flächenmodell umgesetzt.
Entscheiden sind nur die Flächen von Grund und Boden sowie der Gebäude und die Gebäudenutzung. Welchen Wert Grundstück und Gebäude haben, spielt hingegen keine Rolle.
Die neuen Berechnungsgrundlagen werden von den Finanzämtern zum Stichtag 1. Januar 2022 ermittelt. Die Städte und Gemeinden berechnen die Grundsteuer auf dieser Grundlage anhand des jeweiligen eigenen Hebesatzes und bestimmen damit die Höhe der Steuer ab dem 1. Januar 2025. Die „neue“ Grundsteuer ist also erstmalig ab 2025 zu zahlen.
Um die neuen Berechnungsgrundlagen für die Grundsteuer ermitteln zu können, müssen alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken sowie Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (Stichtag: 1. Januar 2022) eine Grundsteuererklärung einreichen.
Die Grundsteuererklärung ist zwischen dem
1. Juli 2022 und jetzt bis zum 30. April 2023 abzugeben.
Was ist zu tun?
Die Abgabefrist verlängert sich bis 30. April 2023.
Sie sollten jetzt entscheiden, welchen Weg Sie zu Ihrer Grundsteuererklärung wählen:
Dazu haben Sie zwei Alternativen:
Sie ermitteln Ihre Werte selbst und geben die Erklärung der Grundsteuer selbst ab dem 1. Juli 2022 ab. Hierfür haben Sie in Bayern drei Möglichkeiten:
- bequem und einfach elektronisch über ELSTER – Ihr Online-Finanzamt –unter https://www.elster.de
Diese Variante ist gratis für Sie.
Unser Tipp: Stellen Sie den Antrag frühzeitig, die Einrichtung dauert bis zu 14 Tage.
- als graues PDF-Formular ausschließlich zum Ausfüllen am PC und anschließendem Ausdruck
- als grünes Papier-Formular zum handschriftlichen Ausfüllen(ab 1. Juli 2022 verfügbar in den Finanzämtern sowie den Verwaltungen der Städte und Gemeinden in Bayern)
Eine hilfreiche Anleitung zu den o.g. Möglichkeiten finden Sie über das Bayrische Landesamt für Steuern unter: https://www.grundsteuer.bayern.de
Sie als unser Mandant nutzen unseren digitalen Rundum-Sorglos-Service mit unserem arbeitsteiligen Tool über eine moderne Software.
Ihr Nutzen:
Wir kennen uns in der Tiefe der Materie aus und Sie zahlen in den nächsten
Jahren auf keinen Fall zu viel Grundsteuer. Außerdem klären wir auch die eventuell vom Finanzamt gestellten Rückfragen. Ebenfalls übernehmen wir Ihre Bescheidprüfung.
Für Sie als unser Mandant steht Ihnen unsere Mitarbeiterin
Frau Sabrina Reichart zur Verfügung Email : sabrina.reichart@hm-steuer.de
Welche Angaben werden für die Grundsteuererklärung benötigt?
Für jedes Objekt werden für die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts insbesondere diese Angaben benötigt:
- Lage des Grundstücks bzw. des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft
- Gemarkung, Flur und Flurstück des Grundvermögens
- Eigentumsverhältnisse
- Grundstücksart (unbebaut, Wohngrundstück, andere Bebauung)
- Fläche des Grundstücks
- ggf. Wohnfläche bzw. Grundfläche des Gebäudes
- mehrere Gemeinden [ja/nein]
- Miteigentumsanteil [Zähler/Nenner]
- Nutzungsart
- Baudenkmal [ja/nein]
- ggf. Abbruchverpflichtung
Sie finden die entsprechenden Daten zum Beispiel im Kaufvertrag, in der Flurkarte, im Grundbuchblatt, im Einheitswertbescheid, im Grundsteuerbescheid oder in der Teilungserklärung.
Sollten diese erforderlichen grundstücksbezogenen Daten nicht (mehr) auffindbar sein, kann eine Flurkarte beim Vermessungsamt und ein Grundbuchauszug beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden.
Bitte beachten Sie:
Die im obigen Video genannten Unterlagen sind für jede Grundsteuererklärung erforderlich. Darüber hinaus können in manchen Fällen weitere Unterlagen notwendig sein. Das liegt daran, dass jedes Bundesland selbst entscheiden konnte, nach welchem Verfahren die neue Grundsteuer ermittelt wird.
FAQ
Möchten Sie die Grundsteuererklärung selbst machen gibt es eine hilfreiche Anleitung des Bayrischen Landesamt für Steuern unter: www.grundsteuer.bayern.de
Zur Unterstützung für Ihre Erklärungsabgabe steht umfangreiches Informationsmaterial zur Verfügung. Einen guten Überblick alle vorhandenen Hilfen erhalten Sie im Grundlagen-Video.
https://www.grundsteuer.bayern.de/#intro
Hier finden zwei Erklärvideos anhand praxisnaher Konstellationen:
Einfamilienhaus im Eigentum von Ehegatten mit Garage und Gartenhäuschen
https://player.vimeo.com/video/680783848
Eigentumswohnung im Alleineigentum, mit Tiefgaragenstellplatz
Steuerpflichtig ist der im Inland liegende Grundbesitz. Das Grundsteuergesetz unterscheidet zwei Arten:
- die „Grundsteuer A“ für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen und
- die „Grundsteuer B“ für alle übrigen bebauten oder unbebauten Grundstücke.
Wer zahlt die Grundsteuer?
Schuldner der Grundsteuer ist der bürgerlich-rechtliche bzw. wirtschaftliche Eigentümer des Grundbesitzes.
Die Grundsteuer wird gemäß dem Stichtagsprinzip stets nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres (1.1.) festgesetzt. Grundstücksveränderungen (z.B. Neu-, An- oder Umbau; Abriss) während des Kalenderjahres wirken sich demnach erst auf die Höhe der Grundsteuer des nächsten Jahres aus.
Was ändert sich bei Eigentümerwechsel im Laufe des Kalenderjahres?
Wer am 1. Januar Eigentümer und damit Grundsteuerschuldner ist, schuldet die gesamte Jahressteuer und muss für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Grundsteuer sorgen. Abweichende privatrechtliche Vereinbarungen über die Entrichtung der Steuer, die zwischen Verkäufer und Erwerber getroffen worden sind, haben auf die Steuerschuldnerschaft des Verkäufers keinen Einfluss.
Wird der Grundstückseigentümer von seiner Erklärungspflicht befreit, wenn jemand anderer ein Wohnreicht oder ein Nießbrauchs Recht an der Immobilie hat?
Nein. Der Grundstückseigentümer muss trotzdem die Erklärung abgeben (also insbesondere NICHT derjenige, welchem das Nießbrauchs Recht oder Wohnrecht zusteht).
Mir wurde lediglich ein Erbbaurecht vom Grundstückseigentümer bestellt, so dass ich zivilrechtlich nicht der Eigentümer des Grund und Bodens bin. Muss ich dennoch eine Feststellungserklärung abgeben?
Ja! Die sog. „Erbbauberechtigten“ sind (anstelle der Erbbaurechtsgeber) aufgefordert, eine Feststellungserklärung abzugeben. Anders als beim Wohnrecht oder beim Nießbrauchs Recht kommt es bei Erbbaurechten also zu einem Überspringen der Erklärungspflicht vom Grundstückseigentümer (= Erbbaurechtsgeber) auf den (Erbbau-)Berechtigten.
Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören Betriebe der Land- und Forstwirtschaft sowie einzelne (z.B. verpachtete) land- und forstwirtschaftliche Flächen.
Diese unterliegen der Grundsteuer A.
Im Gegensatz dazu gehören die Wohnteile, die bislang zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörten, im Zuge der Grundsteuerreform zum sog. Grundvermögen und unterliegen somit der Grundsteuer B.
Wohnflächen sind Flächen, die Wohnbedürfnissen dienen (z. B. Wohn-/Ess- und Schlafzimmer, Küche, Flur).
Zur Wohnfläche gehören auch die Grundflächen von Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen sowie Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen, wenn sie ausschließlich zu der Wohnung gehören.
Terrassen- und Balkonflächen werden in der Regel nur zu 25 Prozent angesetzt. Sind Terrassen- und Balkonflächen von besonderer Qualität (z. B. wenn diese überdacht/seitlich wettergeschützt sind) können es bis zu 50 Prozent sein.
Bei Zimmern mit Dachschrägen ist folgende Grundregel zu beachten:
Die Fläche unter einer Dachschräge wird bis 100 cm Höhe gar nicht berechnet. Ab einer Höhe von 100 cm bis 199 cm ist die Fläche nur mit 50 Prozent zu berechnen. Ab 200 cm Höhe unter der Dachschräge ist die Fläche vollständig als Wohnfläche zu berechnen.
Bei reinen Wohngebäuden ist nur die Wohnfläche zu erklären. Die Fläche eines häuslichen Arbeitszimmers gehört zur Wohnfläche.
Grundlage ist die Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl I 2003, Seite 2346). Ist die Wohnfläche bis zum 31. Dezember 2003 nach der Zweiten Berechnungsverordnung ermittelt worden, kann auch diese Berechnung zugrunde gelegt werden.
Die Wohnfläche finden Sie ggf. in Ihren Bauunterlagen oder dem Miet- oder Kaufvertrag.
1. Zubehörräume
– Kellerräume und Dachböden, die nicht als Wohnraum dienen;
– Abstellräume und Kellerersatzräume außerhalb der Wohnung;
– Waschküchen;
– Trockenräume;
– Heizungsräume;
– Garagen;
– Gartenhaus und Schuppen (Nebengebäude), wenn sie zu privaten Zwecken (z. B. als Abstellräume) genutzt werden.
2. Grundflächen unter Treppen
3. Geschäftsräume
Grundlage ist die Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl I 2003, Seite 2346). Ist die Wohnfläche bis zum 31. Dezember 2003 nach der Zweiten Berechnungsverordnung ermittelt worden, kann auch diese Berechnung zugrunde gelegt werden.
Die Wohnfläche finden Sie ggf. in Ihren Bauunterlagen oder dem Miet- oder Kaufvertrag.
Haftungsausschluss:
Bei der voranstehenden Mitteilung handelt es sich um allgemeine Informationen, die eine steuerliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen können. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir trotz sorgfältiger Recherche keine Gewährleistung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Informationen übernehmen können.