Der Bundesfinanzhof hat in gleich zwei Urteilen erstmals zur Neuregelung der Abzugsmöglichkeiten von Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer als Werbungskosten entschieden.
Nach der Neuregelung im Jahressteuergesetz 2010 können die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abgezogen werden, wenn entweder ein anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht oder wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet.
Keine Abzugsmöglichkeit für Hochschullehrer und Richter
Für die Berufsgruppen der Hochschullehrer (BFH-Urteil vom 27.10.2011, Az. VI R 71/10) und der Richter (BFH-Urteil vom 08.12.2011, Az. VI R 13/11) bilde das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung, entschieden die Richter. Ein Abzug nach der ersten Variante kam in beiden Streitfällen nicht in Betracht, weil beide einen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsplatz nutzen konnten. Aber auch die zweite Variante kam nicht infrage. Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Hochschullehrers sei die Vorlesung in der Universität und für den Richter die Ausübung der rechtsprechenden Tätigkeit im Gericht.
(BFH / STB Web)
Artikel vom: 25.01.2012
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